Zum Schutz vor einer weiteren Corona-Welle im Herbst sollen ab Oktober neue Regelungen greifen. Diese beinhalten auch eine neue Maskenpflicht, die teilweise bundesweit greift, teilweise nach eigenem Länderermessen durchgesetzt werden kann.
Aktuell bestehen bundesweit lediglich „Basisschutzmaßnahmen“, die die Verbreitung der Pandemie weiterhin eindämmen sollen. Da das Infektionsgeschehen in den kälteren Monaten ab Herbst vermutlich wieder ansteigen wird, hat das Bundeskabinett den neuen Entwurf für das Infektionsschutzgesetz gebilligt. Dieses gilt ab dem 1. Oktober 2022 und beinhaltet auch eine ausgeweitete Maskenpflicht in Innenräumen.
Nach wie vor bleibt die FFP2-Maskenpflicht in Fernzügen bestehen und gilt bundesweit. In Flugzeugen fällt diese weg. Ebenfalls gilt länderunabhängig die Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Allerdings sollen die Länder nach eigenem Ermessen entscheiden, ob eine Mund-Nasen-Bedeckung im ÖPNV und allgemein öffentlichen Bereichen vorgeschrieben werden soll. Auch bei Kultur- und Sportveranstaltungen sowie bei der Regelung von Gastronomiegeschehen entscheiden die Länder, ob Ausnahmen für frisch geimpfte oder frisch genesene Personen definiert werden sollen. Sollte eine erneute Corona-Welle auftreten, gilt die Maskenpflicht ohne Ausnahmen. Dann ist es wiederum Ländersache, wie Mindestabstände, Maskenpflicht im Außenbereich und Teilnehmerobergrenzen von Veranstaltungen im Innenbereich geregelt werden. Die Schulen sollen nur im Falle von nicht durchführbaren Präsenzunterricht einer Maskenpflicht unterliegen.
Die Regelungen gelten dann bis zum 7. April 2023, sofern der Bundestag und der Bundesrat dem Entwurf zustimmen.
Quellen: Handelsblatt, Norddeutscher Rundfunk
Stand: 07.09.2022, 15:12 Uhr